Gesetze / Rom II-VO

Rom II-VO

Art 2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Stand: 03.07.2026

11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotiorum gestio“) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („Culpa in contrahendo“).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/2#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/2#abs-3 (3) Sämtliche Bezugnahmen in dieser Verordnung auf

a) ein schadensbegründendes Ereignis gelten auch für schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist, und

b) einen Schaden gelten auch für Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist.

Art 1 Art 3